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   BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69   

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BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69 (https://dejure.org/1970,3087)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1970 - VIII C 145.69 (https://dejure.org/1970,3087)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1970 - VIII C 145.69 (https://dejure.org/1970,3087)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung einer Änderung von Ausbildungsvorschriften - Bestehen einer besonderen Härte wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe - Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts - Rechtmäßigkeit und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69
    Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich, trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 -).

    Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - (insoweit veröffentlicht in NJW 1970, 771) zwar ausgeführt, daß nicht schon jeder über die Wehrdienstleistung hinausreichende Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung die Zurückstellung zu rechtfertigen vermag.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69
    Zur Rechtmäßigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, soweit sie hier von Bedeutung sind, hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (MDR 1970, 357 = NJW 1970, 675 = BWV 1970, 68 = DÖV 1970, 275 = DVBl. 1970, 358) grundsätzlich Stellung genomnen.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69
    Zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen führt die Einberufung nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69
    Zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen führt die Einberufung nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).
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